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Wiederholung der Klasse

Die Übergreifende Schulordnung sieht verschiedene Möglichkeiten vor, wie eine Klasse wiederholt werden kann:

Freiwilliges Zurücktreten

§44 der Übergeifenden Schulordnung für RLP

(1) Aus wichtigem Grund, insbesondere bei längerer Krankheithrend des Schuljahres, bei Schulwechsel infolge Änderung des Wohnsitzes, bei besonderen Schwierigkeiten in der Entwicklung oder in den uslichen Verhältnissen, können Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 6 bis 10 einmal in die nächstniedrigere Klassenstufe zurücktreten; inAusnahmefällennnen Schülerinnen und Schüler ein zweites Mal zurücktreten. 

(2) Ein Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird, oder in eine Klassenstufe, die wiederholt wurde, ist nicht möglich.

(3) Die Erziehungsberechtigtennnen das Zurücktreten bis zum letzten Unterrichtstag vor den Osterferien beantragen. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Wird dem Antrag stattgegeben, besuchen die Schülerinnen und Schüler unverzüglich den Unterricht der nächstniedrigeren Klassenstufe.

(5) Für den späteren Übergang in eine Klassenstufe, in die die Schülerin oder der Schüler bereits versetzt war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung.

Wichtig:

  • Der Antrag muss begründet werden und fristgerecht vorliegen!

  • Der Übergang in die neue Klasse(nstufe) erfolgt sofort!

Wiederholung am Ende des Schuljahres

§67 der Übergeifenden Schulordnung für RLP

(3) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe am Ende des Schuljahres ist in der Sekundarstufe I einmal zulässig; in Ausnahmefällennnen Schülerinnen und Schüler einzweites Mal freiwillig eine Klassenstufe wiederholen. Über die Wiederholung entscheidet die Klassenkonferenz auf Antrag oder mit Einverständnis der Erziehungsbrechtigten auf der Grundlage einer dagogischen Beurteilung der Leistungsentwicklung und des Lernverhaltens, wobei nur die Lehrkräfte stimmberechtigt sind, die die Schülerin oder den Schüler in mindestens einem Fach unterrichten.

Die Wiederholung einer Klassenstufe, die bereits wiederholt wurde, ist nicht möglich. Eine Wiederholung der Klassenstufe 9 bei erreichter Qualifikation der Berufsreife und der Klassenstufe 10 bei erreichtem qualifizierten Sekundarabschluss Iist nur gestattet, wenn das Gesamtbild der Schülerin oder des Schülers erwarten lässt, dass nach der Wiederholung ein weitergehender Schulabschluss oder eine Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erreicht werden kann.

Wichtig:

  • Ein Antrag von Seiten der Erziehungsbrechtigten sollte möglichst bis vier Wochen vor Schuljahresende vorliegen, damit eine pädagogische Beurteilung vorgenommen werden kann!

  • Im Falle eines bereits erreichten Abschlusses ist die Wiederholung eine Ausnahme für Schülerinnen und Schüler, die aus besonderen Gründen nicht ihr volles Potential entfalten konnten, dies aber in Zukunft erwarten lassen.

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Kunstwerk des Monats November 2024: Zehra Parlak (LK 12)

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